Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, Stand 01.09.2017)
der Fa. Zendler Computersysteme Albstraße 9 75179 Pforzheim, Inh. Mark Zendler nachfolgend Zendler Systeme genannt.

1. Geltungsbereich:
Die folgenden AGB gelten in allen vertraglichen Beziehungen von Zendler Systeme, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Gegenstand dieser Bedingungen sind Lieferungen von Hard- Software Produkten sowie Beratungs- und andere Dienstleistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich widersprochen. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Zur Einsichtnahme können die AGB unter www.zendler-systeme.de downgeloaded werden.

2. Vertragsschluss
Die Angebote von Zendler Systeme sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Bestellt der Verbraucher eine Leistung auf elektronischem Wege, wird Zendler Systeme den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Zendler Systeme. Sollte sich eine Verzögerung der Lieferung ankündigen wird der Kunde unverzüglich über die momentane Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Mitarbeiter oder Subunternehmer von Zendler Systeme sind nicht befugt, zu geschlossenen Verträgen Nebenabreden zu vereinbaren oder Zusicherungen zu erklären, es sei denn, es liegt eine vorherige auf die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen erteilte schriftliche Einwilligung vor.

3. Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Kunden behält sich Zendler Systeme das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Wechsel des Besitzes oder einen eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde Zendler Systeme unverzüglich mitzuteilen. Zendler Systeme ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach dem vorstehenden Absatz vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Zendler Systeme bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten, den der Unternehmer unverzüglich gegenüber Zendler Systeme bekannt zu geben hat, erwachsen. Zendler Systeme nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung berechtigt. Zendler Systeme behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Zendler Systeme. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht Zendler Systeme gehören, so erwirbt Zendler Systeme an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Zendler Systeme gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen Gegenständen vermischt wird, welche nicht Zendler Systeme gehören.

4. Vergütung
Angebotene Kaufpreise sind nur befristet nach der Geltungsdauer des jeweiligen Angebotes bindend und verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche in Angebot und Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Versandkostenpauschale gem. der jeweils aktuellen Preisliste von Zendler Systeme. Der Kunde kann jederzeit Einsichtnahme in die Preisliste nach den für diese AGB geltenden Regelungen in Ziff. 1. verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Leistung innerhalb von 14 Tagen die Vergütung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Dispositionszinssatz zu verzinsen. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Zendler Systeme anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufträge von Kunden, die von Zendler Systeme als Großaufträge selbständig deklariert werden können, müssen bei der Auftragserteilung des Kunden mit 50% Vorkasse des Gesamtauftrages bezahlt werden. Die restliche Bezahlung der Waren erfolgt bei Installationsabschluss.

5. Gefahrübergang, Annahmeverzug
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist Zendler Systeme berechtigt, Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Zendler Systeme kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde als Ersatz entstehender Lagerkosten pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist das Entstehen geringerer Kosten nach. Zendler Systeme ist berechtigt, auf Nachweis höhere Kosten beim Kunden geltend zu machen. Lässt der Kunde eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Leistung unberechtigterweise fruchtlos verstreichen, sei es durch ausdrückliche Verweigerung oder durch Schweigen auf das Abnahmeverlangen, ist Zendler Systeme berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach seiner Wahl pauschal in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist das Entstehen eines geringeren Schadens nach. Zendler Systeme ist berechtigt, auf Nachweis einen höheren Schaden beim Kunden geltend zu machen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 280 ff. BGB unberührt.

6. Gewährleistung
Zendler Systeme ist im Gewährleistungsfall berechtigt, zunächst durch Nachbesserung oder Nachlieferung, auch in Form eines Updates oder einer Umgehungslösung, den Mangel zu beseitigen. Fehlermeldungen des Kunden haben schriftlich und unter Beschreibung des Fehlers in nachvollziehbarer Form zu erfolgen. Falls es Zendler Systeme nicht gelingt, einen Mangel nach wiederholtem Versuch innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, ist der Kunde unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, berechtigt, wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Nimmt ein Dritter oder der Kunde selbst Änderungen an Produkten oder Leistungen vor, dann entfällt die Gewährleistung, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderung zurückzuführen ist.

8. Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Zendler Systeme auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Zendler Systeme. Gegenüber Kunden haftet Zendler Systeme bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Zendler Systeme zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Zendler Systeme grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von Zendler Systeme zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Ansprüche aus Pflichtverletzung von Zendler Systeme bei Datenverlust oder –verfälschung sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde zumutbare Datensicherungsmaßnahmen wie regelmäßiges Anfertigen von Sicherheitskopien oder den Einsatz aktueller Virenschutzsoftware sowie regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Datensicherung unterlassen hat. Den Kunden trifft die Beweislast, dass der Mangel auch bei Einsatz der vorgenannten Datensicherung zu Datenverlust oder –verfälschung geführt hätte.

9. Abnahme
Sofern eine Abnahme oder Teilabnahme vereinbart ist, gelten insbesondere auch folgende Abnahmesurrogate:
* Der Kunde nutzt das System oder das Programm innerhalb von 2 Wochen nach der Übergabe, ohne dass er sich schriftlich bei Zendler Systeme wegen Fehler meldet.
* Der Kunde nimmt ohne Zustimmung von Zendler Systeme Eingriffe in das System vor

10. Geheimhaltung und Urheberrechte
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller vor und während der Laufzeit der Vertragsbeziehung erlangten Betriebsgeheimnisse, d.h. alle erkennbar schutzwürdigen Informationen, auch wenn sich nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. Diese Verpflichtung erlegen die Vertragsparteien auch sämtliche Betriebsangehörigen und Betriebsangehörigen ihrer verbundenen Unternehmen, sowie freien Mitarbeitern und Beratern auf. Die Urheberrechte an dem bei der Anpassung von Schnittstellen und sonstiger Individualprogrammierung entstandenen Code bleiben vollständig bei Zendler Systeme. Der Kunde erhält jedoch ein einfaches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem übergebenen Maschinencode/Programmiercode. Bei nicht von Zendler Systeme selbst erstellter Software, insbesondere bei Erwerb von Lizenzen von Standardsoftware, gelten folgende Regelungen: Der Kunde erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Darüber hinaus gelten etwaige Beschränkungen des Softwareherstellers auch im Verhältnis von Zendler Systeme zum Kunden. Bei Softwareüberlassung jeglicher Art an den Kunden gilt darüber hinaus:
* Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur zulässig, wenn Zendler Systeme vorher schriftlich einwilligt und der Dritte sämtliche Verpflichtungen des Kunden gegenüber Zendler Systeme anerkennt. Bei einem Wechsel der Hardware und bei Überlassung an Dritte ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Eine Nutzung der Software an mehr Arbeitsplätzen als vertraglich vereinbart, insbesondere wenn keine Mehrplatzlizenz (=Netzwerklizenz) erworben wurde, ist unzulässig und berechtigt Zendler Systeme zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde gibt dann das erworbene Softwarepaket heraus und zahlt die entstandene Lizenzgebühr in Höhe des Preises für eine Einplatzlizenz jeweils pro unberechtigt genutztem Arbeitsplatz zuzüglich einer Verzinsung des ab Nutzung fälligen Preises von 10 % pro Jahr. Weitergehender Schadensersatz auf Nachweis von Zendler Systeme wird dadurch ebenso wenig ausgeschlossen wie der Nachweis des Kunden, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
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Die Software schützen die §§ 69 a ff. UrhG. Zendler Systeme überträgt dem Kunden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die Nutzung des erhaltenen Softwarepakets hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, aber auch Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie jede Art der Fehlerbeseitigung ist strafbar und vertragswidrig und verpflichtet den Kunden zum Schadensersatz. Der Kunde darf Programme nur im Rahmen der §§ 69 g Abs. 2, Abs. 3 69 e UrhG dekompilieren, testen, untersuchen und kopieren. Jede über die Erlaubnisse der §§69a ff. UrhG hinausgehende Art der Programmiertätigkeit, wie z.B. die weitere datentechnische Anpassung des Programms an die Gebrauchszwecke des Kunden, sowie die Weiterentwicklung der Software, erfolgt ausschließlich durch den Hersteller der Software. Die bereits bestehenden Funktionen der Software kann der Kunde uneingeschränkt nutzen und sie auf seine betrieblichen Belange einstellen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und Hersteller entfernt oder verändert der Kunde nicht. Macht ein Dritter Urheberrechte geltend, ist der Kunde verpflichtet, Zendler Systeme unverzüglich hiervon zu unterrichten. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Kunde für die Abwehr der Ansprüche selbst verantwortlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

11. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Zendler Systeme. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Die Rechtswirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht. Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.

Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen 2017 zum downloaden.